Statuten

 

Statuten für den Club der Tabakeinzelhändler Österreichs.

§1) Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines

 

    1. „ CTÖ „ Club der Tabakeinzelhändler Österreichs ,

    2. Sitz 8700 Leoben, Franz Josef Straße 1 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

    3. Der Verein ist unpolitisch, überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden

    4. Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus.

    5. Alle schriftlichen Eingaben können in elektronischer Form ( E-Mail) oder auf den Postweg eingebracht werden.

§2) Zweck des CTÖ

 

2.1 Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet und vertritt die Interessen der Mitglieder und besonders die Interessen des Berufstandes des Tabakeinzelhandels.

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

Information der Mitglieder über politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Erscheinungen und Maßnahmen, die die Interessen der Vereinsmitglieder und des Berufsstandes betreffen.

Der Betrieb einer Webseite, die diesen Zwecken dienen soll, in diesem Rahme auch das Anbieten eines entsprechenden Diskussionsforums

Die Herausgabe von Informationsschriften und/ oder Mitteilungsblättern.

Die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit insgesamt, der Auftritt in Medien aller Art.

Die Abhaltung von entsprechenden Schulungskursen und Seminaren.

§3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

Der Vereinszweck soll durch Ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Materielle:

3.1 Mitgliedsbeiträge , Spenden, Sammlungen, Sponsoring und sonstige Zuwendungen

( Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.)

3.2 Erträge aus Veranstaltungen

Ideelle:

3.3 Gesellschaftliche Aktivitäten zu Förderung des Informationsaustausches und des

Gemeinschaftssinnes.

3.4 Gemeinsame Werbeaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit für die Mitglieder .

§4) Vereinsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

$5) Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

Ordentliche Mitglieder,

fördernde Mitglieder und

Ehrenmitglieder

5.1 ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden die im Tabakeinzelhandel tätig ist , sowie deren Ehepartner und auch Mitarbeiter.

5.2 fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche die

Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.

 

5.3 Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden welche für den Verein große

Verdienste erworben haben, ( Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes)

5.4 Der Verein behält sich vor einen Mitgliedsantrag ohne Angaben von Gründen innerhalb von 4 Wochen abzulehnen.

§6) Recht und Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in die Organe der

CTÖ gemäß diesen Statuten

6.2 Alle unterstützenden Mitglieder haben das Anhörungsrecht, jedoch nur in den Belangen

Ihrer Mitgliedschaft im Vorstand.

6.3 Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.

b) Sich an die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Organe zu halten. c) Den korrekt vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten .

6.4 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

§7) Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen

Austritt oder durch Ausschluss.

b) Der Austritt aus dem CTÖ steht jedem ordentlichen Mitglied jederzeit durch

persönliche oder schriftliche Abmeldung beim Vorstand frei.

c) durch Wegfall der für die Aufnahme bestimmten Bedingungen.

d) durch Beendigung des Bestellvertrages

e) durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages

f) durch Ausschluss:

Der Ausschluss kann bei materieller oder sonstiger Schädigung des CTÖ durch das

Mitglied vom Vorstand nach Anhören des Mitgliedes beschlossen werden. Der

Vorstand kann im Bedarfsfall einen Unterausschuss mit der Untersuchung betrauen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung bei der nächsten

Ordentlichen Generalversammlung zu. Diese Berufung, der keine aufschiebende

Wirkung zukommt, ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Ausschlussverfügung beim Vorstand schriftlich einzubringen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

 

7.2 Die Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder erlischt:

a) durch Tod

b) durch Zurücklegung

c) durch Aberkennung ( für diese sind die gleichen Organe wie für die Aufnahme

bzw. Ernennung zuständig)

d) bei unterstützenden Mitgliedern überdies bei Nichtzahlung des fälligen

Mitgliedsbeitrages.

 

§8) die Organe des Vereines:

8.1 Vorstand , Generalversammlung ( Mitgliederversammlung) und die Rechnungsprüfer

8.2 jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes Erfolgt grundsätzlich Ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die Ihnen bei Erfüllung Ihrer Satzungsmäßigen Oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragener Aufgaben erwachsen sind.

8.3 Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 4 Jahren in Ihrer

Funktion bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige

Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam.

8.4 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 sinngemäß.

 

§9) Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionen:

a) Obmann

b) 1 Stellvertreter

c) Schriftführer

d) Kassier

 

Die jeweils bei der Generalversammlung zu wählen sind und in Folge alle 4 Jahre.

Der Obmann vertritt den CTÖ nach Innen und Außen. Er vollzieht die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlich Generalversammlung und des Vorstandes, beruft die Vorstandssitzung ein und führt in allen Versammlungen den Vorsitz.

 Obmann Stellvertreter : vertreten den Obmann bei Verhinderung.

Schriftführer: Ihm obliegt die Kontrolle der Protokolle der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. Vertritt gemeinsam mit dem Obmann oder dessen Stellvertreter alle Belange des Vereines.

Kassier: Er erstattet den Kassabericht und ist für eine ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und vertritt gemeinsam mit dem Obmann oder dessen Stellvertreter den Verein in allen Wirtschaftlichen Belangen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen , sind vom Obmann und vom Schriftführer, jedoch wenn es Geldangelegenheiten betrifft, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

 

Im Vorstand dürfen sich nur 2 Personen befinden, welche sich in einer politischen Funktionärs Funktion befinden.

9.2) Aufgaben des Vereinsvorstandes

a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

aktuell gültigen Vereinsgesetzes.

b) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht, durch Statuten, einem anderen

Vereinsorgan zugeweisen sind.

 

c) in seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

 

C1) Leitung der Geschäfte und Verwaltung des Vermögens des CTÖ

C2) Aufnahme von Mitgliedern sowie Aberkennung ihrer Mitgliedschaft ( siehe § 5

Und §7)

C3) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen Generalversammlung, sowie

Durchführung und Beschlüsse.

C4) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht anderen

Organen des CTÖ vorbehalten ist.

C5) Die Einsetzung von Arbeitsausschlüssen für besondere Aufgabengebiete und die

Einsetzung des Ausschussvorsitzenden.

C6) Festlegung allgemeine Grundsätze der Vereinspolitik.

 

§10) Generalversammlung:

 

10.1) Generalversammlung erfolgt Jährlich. Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vorher

Schriftlich und durch Zustimmung auch per E- Mail.

10.2) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung

Siehe § 9.

10.3) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Stimmberechtigten beschlussfähig. Wird diese Beschlussfähigkeit zur festgesetzten Zeit nicht erreicht, so ist die Generalversammlung nach halbstündiger Wartezeit ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

10.4) Die Generalversammlung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

10.5) Zur Beschlussfassung von Satzungen oder deren Abänderungen, der Auflösung des

Vereines und der Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung ist die Anwesenheit

der Hälfte der Stimmberechtigten und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

10.6) Überdies müssen derartige Anträge bereits in der Einladung zur Generalversammlung

Bekannt gegeben werden.

 

10.7) Der Generalversammlung sind vorbehalten:

a) Wahl des Vorstandes sowie der im §9 angeführten Vorstandsfunktionen.

b) Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten.

c) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, des Kassiers und Änderung der

Statuten.

d) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Entscheidung über zeitgerecht eingebrachte Berufungen gegen Aberkennung der

Mitgliedschaft.

g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

h) Die Festsetzung für welche Funktionen und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

i) Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers

j) Auflösung des Vereines und weiterer Verwendungszweck des Vereinsvermögens

k) Beschlussfassung über die verbindlichen Richtlinien und deren Änderungen

.) Kassaführung

10.8) Zur Antragstellung auf der Generalversammlung sind berechtigt:

 

  1. Jedes Vorstandsmitglied

  2. Alle ordentlichen Mitglieder.

Die Anträge sind spätestens 4 Wochen vor dem Stattfinden der Generalversammlung dem Vorstand des CTÖ schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

 

10.9) Die Tagesordnung der Generalversammlung muss folgende Punkte umfassen:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit

b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

c) Genehmigung der Tagesordnung

d) Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes

e) Beschlussfassung über den Bericht des Wirtschaftsprüfers

f) Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlages

g) Beschlussfassung über die Bilanz

h) Entlastung des Vorstandes

i) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge

j) Wahl der Vorstandsmitglieder alle 4 Jahre

k)Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das nächste Wirtschaftsjahr.

 

10.10) Protokollführung

Es ist zumindest über die gefassten Beschlüsse der Generalversammlung ein Protokoll zu führen, das

vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen.

10.11) Verschwiegenheit

Sämtliche Mitglieder der Generalversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle ihren in Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangenden Tatsachen und Umstände verpflichtet.

 

§11) Die außerordentliche Generalversammlung:

Eine außerordentliche Generalversammlung ist über Beschluss des Vorstandes, vom Obmann binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen. Auf der außerordentlichen Generalversammlung, für den im Übrigen die Bestimmungen des § 10 sinngemäß anzuwenden sind, können nur über die in der Tagesordnung enthaltenen Gegenstände Beschlüsse gefasst werden.

 

§ 12) Wahlkomitee

 

12.1 der Vorstand hat vier Wochen vor der Generalversammlung ein Wahlkomitee, das aus fünf Mitgliedern der Generalversammlung besteht, zu bestellen.

12.2 das Wahlkomitee wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Das Wahl-

Komitee hat eventuelle Wahlvorschläge von Mitgliedern entgegenzunehmen und selbst

einen Wahlvorschlag zu erstellen.

12.3 Sämtliche Wahlvorschläge sind von den zu wählenden Personen zu unterfertigen.

12.4 Wahlvorschläge sind nur dann entgegenzunehmen, wenn für alle vom Vorstand zu

Wählenden Funktionen ein Vorschlag genannt wird.

12.5 Unvollständige Wahlvorschläge sind vom Wahlkomitee zurückzuweisen.

Wahlvorschläge von Mitgliedern können mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung beim Wahlkomitee eingereicht werden.

12.6 Das Wahlkomitee hat seinen Wahlvorschlag, sowie eventuell andere eingelangte

Wahlvorschläge, mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung am Sitz des Vereines durch Anschlag bekannt zu machen.

 

12.7 Falls nur ein Wahlvorschlag vorliegt, so gilt er ohne Wahlgang als angenommen

12.8 Beim Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge ist zunächst über den vom Wahlkomitee

Erstellten Wahlvorschlag abzustimmen.

12.9 jedes ordentliche Mitglied kann nur auf einer Liste zu Vorstandeswahl antreten.

Mehrfachkandidaturen sind nicht möglich,

 

§ 13 Schiedsgericht

13.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein

Schiedsgericht eingesetzt, das aus ordentlichen Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzenden und vier Schiedsrichter besteht.

13.2 Je zwei der Schiedsrichter werden von den streitenden Teilen bestellt.

13.3 Die vier Schiedsrichter wählen ihren Obmann. Kommt bei dieser Wahl eine Einigung

nicht zustande, so entscheidet unter den Vorschlag das Los.

13.4 Das Schiedsgericht, für dessen Mitglieder Stimmpflichtig besteht, entscheidet bei

Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 14 Auflösung des CTÖ und Verwendung des Vermögens in diesem Falle

14.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins wird in einer, eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweitdrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen beschlossen

14.2 Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die

Liquidation zu beschließen. Insofern hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss

Darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende

Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Es ist dabei nach den Bestimmungen des jeweils

Geltenden Vereinsgesetzes vorzugehen.